BGH: Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung
Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht. Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser […]
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